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Gesetzliche Bestimmungen für Elektroschocker

In dem folgenden Text finden Sie die Bekanntmachung von Ausnahmegenehmigungen zum Umgang mit Elektroschockern. Kurz und knapp heißt das:

Unsere Elektroschockgeräte sind in der Bundesrepublik Deutschland waffenscheinfrei und können von Personen ab vollendetem 18. Lebensjahr erworben werden.


Bekanntmachung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes (WaffG) zur Regelung des Umgangs mit verbotenen Elektroimpulsgeräten ohne Zulassung und Prüfzeichen

I Ausnahmegenehmigungen

1. Gemäß § 40 Absatz 4 WaffG wird Inhabern einer Erlaubnis zum Handel mit Waffen ( § 21 WaffG) genehmigt, Elektroimpulsgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.6 WaffG, deren Modelle vor dem 11. Oktober 2002 (Tag der Verkündung des Waffengesetzes) erstmals hergestellt wurden und sich berechtigt im Verkehr befinden, ohne Prüfzeichen anderen zu überlassen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 und 3 des Beschussgesetzes eingehalten sind.

2. Gemäß § 40 Absatz 4 WaffG wird Privatpersonen genehmigt, über Elektroimpulsgeräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.6 WaffG, deren Modelle vor dem 11. Oktober 2002 (Tag der Verkündung des Waffengesetzes) erstmals hergestellt wurden und sich berechtigt im Verkehr befinden, weiterhin tatsächliche Gewalt auszuüben. Darüber hinaus dürfen die oben beschriebenen Geräte von Privatpersonen auch weiterhin erworben und geführt werden.

II Befristung

Beide oben aufgeführten Ausnahmegenehmigungen sind bis zum 31. Dezember 2003 befristet.

III Auflagen

1. Die oben aufgeführten verbotenen Gegenstände sind im Handel vom jeweiligen Aufbewahrungsort zum Fach- und Einzelhandel auf dem kürzesten Weg und nicht zugriffsbereit (verpackt) zu transportieren.

2. Der rechtmäßige Besitzer von oben aufgeführten verbotenen Gegenständen hat die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass dieser Gegenstand abhanden kommt oder Dritte ihn unbefugt an sich nehmen.

3. Ein eventueller Verlust eines oben aufgeführten verbotenen Gegenstandes ist dem Bundeskriminalamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

4. Eine andere Verwendung eines oben aufgeführten verbotenen Gegenstandes als hiermit genehmigt bedarf einer Einzelgenehmigung des Bundeskriminalamtes.

IV Hinweise

Die oben unter Abschnitt II ausgesprochene Befristung bis zum 31. Dezember 2003 wird dann verlängert, wenn sich abzeichnet, dass zu diesem Zeitpunkt Elektroimpulsgeräte noch nicht geprüft und zugelassen werden können. Die Verlängerung und neue Befristung wird ebenfalls im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Sobald die oben aufgeführten verbotenen Gegenstände von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig geprüft und zugelassen werden, erhalten die im Umlauf befindlichen Geräte das entsprechende Prüfzeichen. Die Ausnahmegenehmigung ist ab diesem Zeitpunkt gegenstandslos.

Elektroimpulsgeräte, die kein Prüfzeichen erhalten, sind unverzüglich vom Markt zu nehmen.

Wiesbaden, den 28. August 2003
---------------------------------------------

Verlängerung der Ausnahmegenehmigung

Die Geltungsdauer der mit Datum vom 28. August 2003 erteilten und mit Bescheiden vom 17. Dezember 2003 und 28. Juni 2003 verlängerten Ausnahmegenehmigungen I und II, die in Form einer Allgemeinverfügung erteilt wurden und deren Befristung zum 31. März 2005 ausläuft, wird bis zum 31. März 2006 verlängert.

Die im Rahmen der oben genannten Ausnahmegenehmigungen geregelten Sachverhalte werden von dieser Maßnahme nicht berührt und gelten unverändert weiter.

Wiesbaden, den 23. März 2005

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